Die vertraglich geregelte Schuldübernahme ist ein wirksames Mittel zur Schuldsicherung, die durch Austausch eines Schuldners herbeigeführt wird. Ein erster Schuldner zieht zur Begleichung der Schuld einen weiteren Schuldner hinzu und befreit sich von der Schuld, indem er diesem die Schuld übernehmen lässt. Das Gegenstück zur Schuldübernahme bildet die Abtretung, bei der ein Austausch der Gläubiger erfolgt. Die gesetzlichen Grundlagen zur Schuldübernahme finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 414 - 418 BGB). Wird ein Vertrag zur Schuldübernahme zwischen dem neuen Schuldner und dem Gläubiger abgeschlossen, ist dies mit einer sofortigen Wirksamkeit verbunden. Bei einer Vereinbarung zur Schuldübernahme zwischen Drittem und Schuldner hängt die sofortige Wirksamkeit ausschließlich von der Zustimmung des jeweiligen Gläubigers ab. Die Schuldübernahme bedarf laut BGB grundlegend keiner besonderen Form. Dem neuen Schuldner stehen alle Rechte und Pflichten des alten Schuldners zu. Ein Gläubiger wird einen neuen Schuldner jedoch hinsichtlich seiner Bonität genau prüfen, um sein Ausfallrisiko nicht weiter zu erhöhen.
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