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Sachliche Kredit-Sicherheit

Die Kreditsicherheit steht für Bank- und Kreditinstitute an erster Stelle, wenn es um die Gewinnerwirtschaftung aus dem Geldverleih geht. Für die Bank ist der Gewinn erst in zweiter, die Sicherheit des eingesetzten Kapitals jedoch immer in erster Linie interessant und wichtig. Die Kreditsicherheit vermindert das Kreditausfallrisiko, ohne es vollständig auszuschließen. Zur Sicherung der Kredite steht der Bank die persönliche und Sachliche Kredit-Sicherheit zur Verfügung. Die persönliche Kreditsicherheit greift bei einer Bürgschaft, bei Lohn- und Gehaltspfändung, bei einer Schuldübernahme (§ 421 BGB) oder einer Patronatserklärung. Die Sachliche Kredit-Sicherheit wird bei der Zession, dem Pfandrecht (§§ 1204 ff.; §§ 1273 ff. BGB) oder der Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB) eingesetzt. Unbedingt gehören die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) und die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) dazu. Die Sachliche Kredit-Sicherheit ist nicht beschränkt auf einzelne Kreditgeber. Diese Kreditsicherheiten können mehreren Banken, die als Kreditgeber sehr großer Kredite fungieren, in einem Sicherheitenpool zur Verfügung gestellt werden.

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