Rückstellungen vermindern bei einem Unternehmen den Gewinn und reduzieren die Steuerlast. Das macht sie zu einer der interessantesten Positionen in der Steuer- und Handelsbilanz. Die Bildung von Rückstellungen unterliegt gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten und regelt ausdrücklich, wann dies erlaubt und wann dies untersagt ist. Jeder Unternehmer darf auf der Grundlage der Gesetze jegliche Steuersparmöglichkeiten nutzen. Je umfassender das erfolgt, umso mehr ruft das eine Betriebsprüfung ins Haus, da die unendlich scheinenden Möglichkeiten vom Unternehmer genutzt oder vom Finanzamt abgelehnt werden können. Rückstellungen müssen gebildet werden, wenn drohende Verluste sowie gewisse Verbindlichkeiten erwartet oder im vergangenen Jahr nicht getätigte Instandhaltungsaufwendungen im darauffolgenden Geschäftsjahr durchgeführt werden. Weiterhin müssen sie für ohne Rechtsverpflichtung erbrachte Gewährleistungen gebildet werden. Handelsrechtlich wird in Pflichtrückstellung und Wahlrückstellung unterschieden. Hingegen kennt das Steuerrecht nur Pflichtrückstellungen, die auf der Grundlage des Handelsrechts zu bilden sind. Obwohl es das handelsrechtliche Wahlrecht zur Rückstellungsbildung gibt, schließt dies das Steuerrecht ausdrücklich aus.
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