Die Rückbürgschaft bietet als Sonderform der Bürgschaft die Möglichkeit für den Kreditbürgen, sich beim Hauptschuldner extra abzusichern. Sie wird in der Regel durch Bund, Länder oder spezialisierten Gesellschaften gewährt. Gesetzliche Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§774 BGB). Die Rückbürgschaft sichert einem Bürgen (durch einen weiteren Bürgen) bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners an ihn gerichtete Forderungen ab. Sie befreit den Bürgen nicht vollständig, aber zum großen Teil vom Risiko, da eine Risikoabsicherung üblicherweise in Höhe von 70 bis 90 Prozent des von ihm abgesicherten Betrages erfolgt. Die von Bund und Ländern übernommene Rückbürgschaft gilt oft für große wirtschaftsbedeutende Unternehmen, um eine Insolvenz abzuwenden oder ihre wichtige Funktion für ein Land oder Region zu erhalten. Für den privaten Bereich gibt es das Absicherungsmodell der Rückbürgschaft ebenfalls. Damit kann die einzelne Schuld und insgesamt ein Risiko für alle in die Bürgschaft eingebundenen Personen vermindert werden, da sich der haftende Betrag um die jeweiligen Rückzahlungen verringert.
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