Ein Grundstücksbesitzer kann eine Grundschuld gleich für mehrere Gläubiger eintragen lassen, wenn ein Kreditgeber in der beabsichtigten Form seine Zustimmung gibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn mehrere Kredite bei unterschiedlichen Gläubigern aufgenommen wurden und diese damit einen Anspruch auf das Grundstück bei Zahlungsunfähigkeit und Nichtausgleichens der Forderungen eines Schuldners besitzen. Mit einer Eintragung mehrerer Kreditgeber ist immer eine bestimmte Rangstelle verbunden, die letztlich über eine Gläubigerbefriedigung entscheidet. Jedes eingetragene Recht wird in der eingetragenen Rangstelle abrufbar. In der Abteilung III des Grundbuchs werden Grundpfandrechte aufgeführt, während in der Abteilung II im Grundbuch weitere Rechte wie Wohnrechte oder Wegerechte entsprechend einer Rangstelle eingetragen sind, die auf einem jeweiligen Grundstück lasten. Eine mögliche Zwangsversteigerung bestimmt einen auszuzahlenden Erlös aus der Rangstelle (Eintragung nach dem Datum). Ein neu einzutragendes Grundpfandrecht kann die erste Rangstelle trotz mehrerer bereits eingetragener Berechtigter / Gläubiger erhalten, wenn diese dies durch einen Rangrücktritt ermöglicht wird.
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