Die Privatinsolvenz ist ein Verfahren, das es Privatpersonen und Privathaushalten, die infolge von Überschuldung zahlungsunfähig sind, ermöglicht, ein Insolvenzverfahren zur Entschuldung zu beantragen. Voraussetzung für eine Privatinsolvenz ist, dass es sich um eine natürliche und nicht selbstständig tätige Person handelt. Privatpersonen, deren Privatinsolvenz durch eine frühere Selbstständigkeit verursacht wurde, können dieses Verfahren ebenfalls beantragen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger zu befriedigen haben und Verbindlichkeiten nicht auf einer früheren Beschäftigung von Arbeitnehmern beruhen. Die Privatinsolvenz erfolgt in vier Verfahrensschritten: dem außergerichtlichen Einigungsversuch, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, dem vereinfachten Insolvenzverfahren und dem sich anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode. Zur Durchführung der Privatinsolvenz müssen betroffene Personen sich an einen Insolvenzverwalter wenden, der vom zuständigen Amtsgericht benannt werden kann. Er wird sich um die Durchführung des Verfahrens kümmern und betreut die betroffene Person während der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, an deren Ende die Restentschuldung erfolgt. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens zur Schuldentilgung einsetzen.
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