Das Pfandrecht beinhaltet das Recht eines Gläubigers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Verwertung einer Sache zu betreiben, um damit bestehende Forderungen zu sichern. Das Pfandrecht findet seine gesetzliche Grundlage im Dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im sogenannten Sachenrecht (§§ 1113 bis 1296 BGB). Pfandrechte unterteilen sich in Grundpfandrechte (nach §§ 1113 bis 1203 BGB sind das Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden) und in Pfandrechte an beweglichen Sachen und damit verbundenen Rechten (nach §§ 1204 bis 1296 BGB). Die Bestellung der Grundpfandrechte unterliegt den Regeln, die für die allgemeine Übertragung des zu verpfändenden Rechts vorgesehen sind. Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten unterscheiden sich in gesetzliche Pfandrechte (bei Vorliegen vom Gesetz bestimmter Umstände, ohne jegliche Einigung) und in vertragliche Rechte (vertragliche Rechtevereinbarung). Gesetzliche Pfandrechte sind unter anderem das Pfandrecht des Unternehmers auf der Grundlage des Werkvertrages und des Spediteurs oder auch des Vermieters. Im Geschäftsleben wurde dieses einfacherweise durch die Sicherungsübereignung ersetzt.
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