Die Pfändungsfreigrenze wird vom jeweiligen nicht pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens bestimmt. Dieser Betrag wird als Pfändungsfreibetrag bezeichnet. Die jeweilige Pfändungsfreigrenze folgt demnach aus § 850c der Zivilprozessordnung, dargestellt im Anhang der Regelung in einer veröffentlichten Tabelle. Sie wird in der Regel alle zwei Jahre der Einkommensentwicklung angepasst. Tritt der seltene Fall ein, dass auf eine Anpassung, wie zum 01.07.2007 geschehen, verzichtet wurde, bleibt die Pfändungsfreigrenze weitere zwei Jahre bestehen. Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass dem Schuldner ein angemessener Teil am Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbleiben muss. Weiterhin hat der Gesetzgeber zu verhindern, dass ein Schuldner durch Pfändungen für Sozialleistungen anspruchsberechtigt wird und dies die Allgemeinheit zu tragen hat. Liegt das Einkommen eines Schuldners unter der Pfändungsfreigrenze, ist das Einkommen aus Arbeit unpfändbar. Die Höhe der jeweils geltenden Pfändungsfreigrenze für den Schuldner richtet sich nach der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen, die außer Kraft gesetzt wird, wenn Unterhaltsschulden bestehen (§ 850d ZPO).
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