Die Bezeichnung Öffentliche Hand ist zusammenfassend der Begriff für jegliche staatlichen Einrichtungen. Daneben werden auch spezielle, mit besonderem staatlichem Auftrag versehene Institutionen der öffentlichen Verwaltung eingeschlossen, besonders, wenn sie am wirtschaftlichen Leben beteiligt sind. Die Öffentliche Hand stellt in ihrer Grundform juristische Personen (vorrangig Bund, Länder und Gemeinden) des öffentlichen Rechts in ihrer Gesamtheit dar. Hingegen treten privatrechtlich juristische Personen als Verein, in Form der GmbH oder als Aktiengesellschaft auf. Tritt der Staat als Unternehmer auf, wird er als Öffentliche Hand bezeichnet. Der Begriff Öffentliche Hand wird oft im Zusammenhang mit Steuereinnahmen sowie Steuerverwendung genannt (hier gebraucht als Fiskus), da sich der Staat privatrechtlicher Mittel bedient. Der Fiskus (lateinisches Wort für Geldkasse) erlaubt sich die Durchführung von Kassengeschäften und führt ebenso erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten aus. Der Staat tritt nicht nur für seine Bürger als Dienstleister auf, sondern er ist ebenso Dienstleister für private Unternehmen und stellt diesen seine Leistungen in Rechnung.
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