Die notarielle Beurkundung wird durch einen Notar vorgenommen und dient dem Nachweis der Abgabe einer Willenserklärung durch eine bestimmte Person. Der Gesetzgeber schreibt ein Wirksamwerden für ausgewählte Erklärungen erst dann vor, wenn sie einer notariellen Beglaubigung unterzogen werden. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (§128 BGB) finden sich die allgemeinen Grundsätze für das Wirksamwerden von Verträgen. Die notarielle Beurkundung ist per Gesetz beispielsweise für den Grundstückskaufvertrag (§311 BGB), den Erbverzichtsvertrag (§2348 BGB), das Schenkungsversprechen (§518 BGB), die Verordnung über einen Miterbenanteil (§2033 BGB), die Abtretung von GmbH-Anteilen (§15 GmbHG) sowie den Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) vorgeschrieben. Der Notar muss den wirklichen Willen der Beteiligten zur Abgabe der Erklärung prüfen. Die notarielle Beurkundung verbleibt in Original-Niederschrift immer beim Notar, die Beteiligten erhalten ein beurkundetes Exemplar. Ein beurkundeter Vertrag ist in der Regel ein vor Gericht beweisanerkanntes Mittel. Ein Vertrag, dessen wirksam werden an eine notarielle Beurkundung gebunden ist, ist ohne Beurkundung unwirksam.
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