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Notaranderkonto

Das Notaranderkonto ist, wie der Name schon sagt, ein besonderes Konto eines Notars (auf dessen persönlichen Namen geführt), welches der Treuhandverwaltung von Geldern dient. Der Inhaber des Treuhandkontos ist nicht der Eigentümer des Geldes. Das Konto, welches auch Rechtsanwälte oder Insolvenzverwalter als Anderkonto führen, besteht solange, bis entsprechende Vertragsbedingungen beziehungsweise Absprachen erfüll sind. Ein Notaranderkonto dient ausschließlich der Verwaltung von Treuhandvermögen. Eine Vermischung von Treuhandgeldern mit privaten oder Firmengeldern ist untersagt. Selbst eine vorübergehende Lagerung von anvertrauten Fremdgeldern auf einem eigenen oder sonstigem Konto ist verboten. Für die klare Abgrenzung sorgt die Eröffnung eines jeweiligen Notaranderkontos, die verpflichtend für einen Notar nach §54b Beurkundungsgesetz ist. Bei den Kreditinstituten werden diese Konten zu jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Häufig zum Einsatz kommt ein Notaranderkonto beim Kauf von Immobilien und dem damit verbundenen Geldtransfer, da es die Funktion der Eigentumssicherung des Käufers übernimmt. Der Notar berechnet eine Gebühr für das Notaranderkonto nach der entsprechenden Gebührenordnung.

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