Zahlt ein Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht wie vertraglich vereinbart, erhält er eine (vorschriftsmäßige und beweiskräftige) Mahnung als Zahlungserinnerung. Der Gläubiger teilt dem Schuldner mit, dass ab sofort Verzugszinsen für die Verbindlichkeiten anfallen und dass er in Verzug gesetzt wurde (bei ausstehenden Kreditraten hingegen reicht ein sofortiges Zahlen aus). Reagiert der Schuldner nicht wie gewünscht und gefordert, erhält der Gläubiger das Recht zur Einleitung eines Mahnverfahrens (unberechtigterweise ausgesprochene Mahnungen sind fristgerecht zu widersprechen). Ein Kreditnehmer, der eine zweite rückständige Kreditrate nach einer ersten Mahnung nicht begleicht, erhält eine weitere Mahnung mit der Androhung einer Kreditkündigung. Die freundliche Erinnerung aus einer ersten Mahnung weicht einer ernst zu nehmenden Drohung, da eine Kreditkündigung seitens der Bank nach zwei Monatsraten zum Inhalt des Kreditvertrages gehört. Damit verbunden sind für den säumigen Kreditnehmer weitere unangenehme Folgen. Nicht nur, dass die gesamte Restsumme sofort fällig wird, muss der Schuldner mit einem Eintrag bei der SCHUFA rechnen.
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