Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt nach § 1179a den Löschungsanspruch bei fremden Rechten. Die Löschung einer Hypothek kann demnach der Kreditnehmer vom Gläubiger verlangen, wenn sicher ist, dass die zu sichernde Kreditforderung nicht mehr besteht und nicht mehr entstehen kann, da sie vollständig beglichen ist und der Vertrag beider Parteien somit erfüllt wurde. Selbstverständlich müssen auch alle Zinsen und Gebühren beglichen sein, um dem Schuldner die Löschung der Grundschuld zu gestatten. Der Gläubiger des Grundpfandrechts (die Bank) muss den Grundschuldbrief und alle weiteren zur Löschung des Eintrages ins Grundbuch benötigten Dokumente (Löschungsbewilligung) aushändigen. Der Gläubiger einer Hypothek kann gegenüber einem Grundstückseigentümer einen gesetzlichen Löschungsanspruch geltend machen, wenn die Eintragung seiner Hypothek zu Konflikten mit anderen eingetragenen Hypotheken oder Eigentumsrechten führt. Das Recht eines Gläubigers auf Löschungsanspruch kann durch entsprechende Vereinbarungen vermindert oder ausgeschlossen werden, zum Beispiel, wenn der Schuldner die Grundschuld im Anschluss einer vollständigen Tilgung für weitere Kredite nutzen möchte.
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