Die Legitimationsprüfung ist nach der Abgabenordnung (§ 154 AO) für Personen durchzuführen, die ein Konto für fremde Rechnung führen, Schließfächer vermieten beziehungsweise Werte einer Verwaltung unterzieht. Es gelten ausdrücklich alle weiteren Vorschriften des Geldwäschegesetz (GwG). Die Legitimationsprüfung ist für Kontoinhaber und Bevollmächtigte vorzunehmen. Grund der Einführung dieser Regelung war, dass ein Vermögen nicht unter fremdem Namen verschwindet und sich deshalb der Steuerprüfung wirksam entzieht. Für private Personen ist zur Legitimation im Allgemeinen der Personalausweis ausreichend, wird hingegen der Reisepass vorgelegt, muss zusätzlich eine Meldebestätigung dabei sein. Das sogenannte Postident-Verfahren ist eine neuere Form der Legitimationsprüfung, die es seit der ansteigenden Internetnutzung und dem damit verbundenen Online-Banking gibt. Diese unpersönliche Legitimationsprüfung wird von den Angestellten der Post vorgenommen, wenn ein Neukunde ein Konto bei einer Internetbank eröffnen will oder er einen Kredit beantragt. Ohne diese Prüfung werden die Unterlagen nicht bearbeitet, da dies auch in den Regelungen zur Unterbindung der Geldwäsche vorgeschrieben wird.
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