Im Bürgerlichen Gesetzbuch beschreibt der § 778 den Kreditauftrag als eine Rechtsbeziehung. Ähnlich einer Bürgschaft haftet eine Person einem Beauftragten gegenüber für aufkommende Verbindlichkeiten eines Dritten, wenn diese anderen den Auftrag erteilt hat, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einer Person oder Unternehmen einen Kredit oder eine Finanzierungshilfe zu erteilen. Die Bank beauftragt ein anderes Kreditinstitut mit dem Kreditauftrag (spezielle Form der Kreditleihe), einem anderen Begünstigten im bankeigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Kreditauszahlung vorzunehmen. Erfüllt der Kreditnehmer seine Verpflichtungen in Form der Rückzahlung und Zinszahlung nicht, so tritt die auftraggebende Bank wie bei einer Bürgschaft gegenüber der kreditauszahlenden Bank in Haftung. Der Kreditauftrag wird bei Auslandsgeschäften genutzt, wenn inländische Banken den Kreditauftrag an ausländische Banken erteilen, um einem Begünstigten Geld auszuzahlen. Kann der Kreditnehmer einen Kredit nicht zurückzahlen, kann sich eine beauftragte Bank an das Bankinstitut des Schuldners wenden, die ihrerseits die entstandene Schuld von ihrem Kunden zurückverlangen wird.
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