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Kredit-Sicherungsmittel

Alle von einem Kreditnehmer einem Kreditgeber zur Kreditsicherung bereitgestellten Mittel werden als Kredit-Sicherungsmittel bezeichnet. Sie finden ihre Bestimmung (wertmäßige Absicherung des Kredits), wenn der Kreditnehmer seine Raten nicht vereinbarungsgemäß bezahlt oder bezahlen kann. Kredit-Sicherungsmittel können Gegenstände, Sachgüter und Maßnahmen sein und entheben einen Kreditgeber von einem großen Teil eines einer Kreditvergabe innewohnenden Risikos des Ausfalls von Zahlungen. Ein Totalausfall wird damit ausgeschlossen. Die Kredit-Sicherungsmittel sind im Allgemeinen in drei entscheidende Gruppen unterteilt. Zum Ersten in Sicherungsmittel mit stufenweiser Abwicklung des Vertrages (das können Auflassungsvormerkung, Eigentumsvorbehalt, Leistungen Zug um Zug oder Zurückbehaltungsrecht sein), zum Zweiten durch Dritthaftung (Bürgschaft, Patronatserklärung, Garantie, Finanzierungsbestätigung, Schuldbeitritt, Ergebnisabführungsvertrag) sowie drittens durch Haftung einer Forderung / Sache (eingeschlossen Hypothek, Sicherungsübereignung, Pfandrecht, Sicherungsabtretung, Grundschuld). Unternehmen können als Kredit-Sicherungsmittel den Abschluss von Kreditversicherungen einsetzen, die ausreichend gegen einen Ausfall von Forderungen versichern. Für diese Versicherungen existieren spezielle Versicherungsunternehmen, ein Abschluss lohnt sich jedoch meist nur für kleine Betriebe in existenzbedrohenden Fällen.

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