Ein Kassenkredit wird zur kurzfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Einrichtungen aufgenommen. Die Aufnahme von Kassenkrediten ist in ihrer Höhe für einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Dem jeweiligen Kämmerer der Gemeinde oder des Kreises schreibt die Haushaltssatzung zulässige Höchstsummen vor. Die Satzung stellt den rechtlichen Rahmen für Aufstellung der Haushaltspläne dar. Sie erlangt Rechtskräftigkeit durch Beschluss von Stadtrat oder Kreistag in öffentlicher Abstimmung. Kann die Liquidität von Stadt oder Kreis auch mit dem laut Haushaltssatzung anwendbaren Höchstbetrag für einen Kassenkredit nicht gewährleistet werden, muss ein erneuter Beschluss durch Stadtrat oder Kreistag erzeugt werden. Das kann bei bestimmten Haushaltslagen sehr schwierig werden, da der Kassenkredit aus Steuermitteln finanziert werden muss. Städten und Gemeinden unterteilen ihre Haushaltswerke in zwei grundlegend verschiedene Bereiche - den Vermögenshaushalt und den Verwaltungshaushalt. Ein Kassenkredit findet nur in den Verwaltungshaushalt Eingang. Die öffentliche Hand wird von Bankinstituten meist als erstklassiger Schuldner angesehen, was eine Kreditaufnahme mit günstigen Zinsen möglich macht.
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