Ein Unternehmen oder Staat gilt als insolvent, wenn ihn mangelnde Liquidität hindert, seiner jeweiligen Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Bei einer Insolvenz ist ein Insolvenzantrag zu stellen, dem nachfolgend die Eröffnung des Verfahrens zur Verwertung des Vermögens folgt. Da es in bestimmten Fällen die Pflicht zur Antragstellung gibt, bedeutet eine Nicht-Antragstellung bei erwiesener Überschuldung als Insolvenzverschleppung. Die Insolvenzverschleppung ist eine zu ahndende Straftat, da ein Forderungsausgleich verzögert oder verhindert und gleichzeitig ein bisher entstandener Schaden durch den Barmittel-Entzug für Dritte erhöht wird. Dabei ist Unternehmern nicht klar, welche Straftat sie mit der Insolvenzverschleppung begehen. Sie hoffen meist vergebens auf eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern, um Schulden irgendwie bezahlen zu können. Eine Insolvenzverschleppung ist bei juristischen sowie natürlichen Personen anzutreffen. Die kriminelle Energie einiger GmbH-Geschäftsführer, die sogenannten Insolvenztourismus betreiben, zeigt sich in der Berufung eines vermögens- und ahnungslosen Schein-Geschäftsführers sowie anschließender Vermögensbeseitigung bei zeitnahem Ortswechsel und Antragstellung wegen Insolvenz noch am alten Ort.
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