Ein Unternehmen, das infolge Zahlungsunfähigkeit seinen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann, gilt als insolvent und muss laut Gesetz einen Insolvenzantrag stellen. Ein solcher Antrag ist in schriftlicher Form bei einem Insolvenzgericht vorzubringen. Das Gericht beschließt daraufhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesamtvermögen des Schuldners. Im Allgemeinen besitzt ein Schuldner das Recht auf Einreichung eines Insolvenzantrages, entsprechende Befugnis hat der gesetzliche Vertreter bei Personengesellschaften sowie Genossenschaften. Gläubiger können bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen über den Insolvenzantrag einschließlich Insolvenzverfahren frei entscheiden. Wenn sie es tun, müssen sie ein Rechtsinteresse nachweisen sowie Forderungen und Zahlungsunfähigkeit wenigstens glaubhaft belegen können (§ 14 InsO). Ein guter Beweis stellt hingegen eine fruchtlose Pfändungsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder ein Vollstreckungstitel dar. Die Pflicht zum Insolvenzantrag besteht für Personengesellschaften mit Gesellschaftern (persönlich haftend) und natürliche Personen ausdrücklich nicht, für Personengesellschaften (ohne persönlich haftende Gesellschafter) und juristische Personen hingegen zwingend. Wird der Antragspflicht nicht entsprochen, haftet der Vertreter persönlich mit seinem Vermögen.
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