Allgemein bezeichnet der Begriff Inhaber eine etwas innehabende Person, ohne dass das genau festgelegt sein muss. Das kann demnach der Inhaber eines Geschäfts, Aktienfonds oder einer Webseite im Internet sein. Schuldrechtlich und im Sachenrecht steht der Inhaber für den Besitzer einer Forderung oder eines bestimmten Rechts. Im Sachenrecht kann generell ein Inhaber zum Besitzer einer Sache werden. Ein Besitzrechtsinhaber an einem Grundstück kann als solcher Inhaber bei Kredit Aufnahme oder im Fall anderer auftretender Forderungen eine Sicherheit zur Beleihung vorweisen. Die Sicherheiten kann der Inhaber bei Kredit Aufnahme durch eine Grundbucheintragung für einen jeweiligen Kreditgeber zur Beleihung freigeben, bis eine jeweilige Kreditsumme abbezahlt ist. Der Inhaber der Kredit Forderung (Gläubiger) kann bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf dessen verpfändete Sicherheiten mittels Verwertung zurückgreifen. Bis zum Ende der Kreditlaufzeit ist der Kreditgeber der Inhaber der gesicherten Sachgüter oder Gegenstände, ohne dass er gleichzeitig zum Eigentümer (was bei Verwertung von Pfandsachen der Fall ist) wird.
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