Ein Gläubiger, welcher in der Regel eine zur Sicherung einer Forderung bestellte Sache oder Recht pfänden kann, übt ein Pfandrecht aus, was im dritten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Pfandrecht unterscheidet sich in Grundpfandrecht sowie Pfandrecht an beweglichen Sachen. Der Vollzug eines Pfandrechts darf erfolgen, wenn eine Forderung fällig wird und diese so gesichert wird. Das Grundpfandrecht ist ein gesicherter Anspruch an einer unbeweglichen Sache (Grundstück). Ein Gläubiger darf mit Recht ein Grundstück belasten (pfänden), wenn der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist. Zum Grundpfandrecht gehören die Hypothek nach § 1113 BGB und die Grundschuld nach § 1191 BGB sowie die Rentenschuld nach § 1199 BGB. Der Gläubiger kann bestimmte Geldbeträge auch mittels der Zwangsversteigerung nach § 1147 BGB zurück erstattet bekommen. Dies trifft auch für die Zwangsverwaltung aus dem Grundstück zu, wobei die Inhaber von Grundpfandrechten bevorteilt sind. Das Grundpfandrecht liegt in der Regel schriftlich vor, oft auch als Eintragung im Grundbuch.
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