Die Verpflichtung zur Zahlung von Grunderwerbsteuer entsteht immer dann, wenn ein Grundstück gekauft wird und beruht auf dem Grunderwerbsteuergesetz. Die Höhe der Grunderwerbsteuer war ursprünglich bundesweit einheitlich geregelt. Seit dem 01.09.06 steht aber den Bundesländern das Recht zu, den Steuersatz selbst festzulegen. Daher beträgt die Höhe der Grunderwerbsteuer in Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt <em>4,5</em> % und in den übrigen Bundesländern <em>3,5</em> %. Sobald ein notarieller Kaufvertrag über den Kauf eines Grundstücks geschlossen wurde, entsteht die Verpflichtung zur Bezahlung der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob die Grundbucheintragung bereits erfolgt ist. Bei der Zwangsversteigerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken entsteht die Steuerpflicht mit dem Zuschlag. Die Höhe der Grunderwerbsteuer bezieht sich beim Kauf eines unbebauten Grundstücks lediglich auf den Kaufpreis für das Grundstück. Wird aber ein bebautes Grundstück verkauft, so bemisst sich die Grunderwerbsteuer am Gesamt-Kaufpreis, ist also in diesem Fall deutlich höher als beim Kauf und der anschließenden Bebauung eines Grundstücks.
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