Im Grundbuch werden grundstücksgleiche Rechte und Grundstücke nach §905 BGB erfasst. Es wird in Zuständigkeit eines jeweiligen Grundbuchamtes geführt, welches wiederum ein Amtsgericht bildet und für das in dessen Zuständigkeitsbezirk gelegene Grundstück verantwortlich zeichnet. Da ausschließlich alle Grundstücke dem Grundbuchzwang unterliegen, sind sie im Grundbuch eingetragen und damit jederzeit auffindbar. Prinzipiell darf jede Person Einsicht nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird (zum Beispiel Grundstückskäufer). Ausgenommen vom Nachweis eines berechtigten Interesses sind Notare. Für das Kreditwesen stellt das Grundbuch eine wichtige Quelle dar, da aus ihm die Sicherheiten für Kredite und Darlehen eines Kreditwerbers hervorgehen. Mit einem Eintrag in das Grundbuch sichert sich ein Gläubiger die Rechte an einer Verwertung, um bestehende Ansprüche bei Zahlungsunfähigkeit abzusichern. Der Eintrag in das Grundbuch gibt dem Gläubiger eine rechtlich geltende und einfach durchsetzbare Bestätigung dafür, dass er Ansprüche am Grundstück besitzt. Grundstückskäufer ersehen im Grundbuch, ob die Grundstücke frei Hypotheken und Rechten Dritter sind.
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