Geldwäsche stellt eine ernst zu nehmende Gefahr für die Gesellschaft im Allgemeinen und für das Finanzwesen im Speziellen dar. Sie steht im engen Zusammenhang mit kriminellen Handlungen und Steuerhinterziehung, was großen Schaden für die Volkswirtschaften bedeutet. Im seit 21.O8.2008 geltenden Geldwäschegesetz sind neben Banken und Versicherungen, Anwälten und Steuerberatern sowie Treuhändern und Maklern ebenso alle Personen genannt, die gewerblich mit Waren oder Gütern handeln. Damit umfasst das Geldwäschegesetz (GwG) praktisch das komplette Wirtschaftsleben und jeden daraus entstehenden Vertrag. Zwar gibt es Wertgrenzen (z. B. 15.000 EUR) und der Gesetzgeber kann gesondert ausgewiesene Geschäfte ausnehmen, doch grundsätzlich ist jeder Geschäftsmann verpflichtet, die Regelungen dieses Gesetzes zu befolgen. Dazu gehört das Treffen interner Sicherungsmaßnahmen, gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Bei Verdacht auf Geldwäsche muss das Bundeskriminalamt angerufen werden, ohne dass ein Betroffener davon Kenntnis erhält (§ 12 GwG). Die im Geldwäschegesetz ausgewiesenen Pflichten sind mit entsprechenden Bußgeldern bewehrt (§ 17 GwG).
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