Die Eigentümergrundschuld bezeichnet eine Abtretung eines Grundstückes oder eines grundstücksgleichen Rechts an das Kreditinstitut in der Höhe des Darlehens. Dazu zählt zum Beispiel das Erbbaurecht oder eine Eigentumswohnung. Diese Eigentümergrundschuld kann bei dem Kauf eines Grundstückes oder einer Eigentumswohnung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt auf den Namen des jeweiligen Eigentümers. Eine Eigentümergrundschuld kann bei einer Erbschaft oder einer Schenkung vorgenommen werden. Dadurch kann für einen späteren Kredit eine höhere Rangstelle in dem Grundbuch gesichert werden. Die jeweilige Grundschuld bedarf dabei der Beurkundung durch einen Notar. Dieser Notar wird die Eintragung in das Grundbuch an das zuständige Grundbuchamt weiterleiten. Die Kosten für die Eintragung und die Beurkundung müssen von dem jeweiligen Darlehnsnehmer getragen werden. Die Grundschuld lässt sich dabei in die Buchgrundschuld und in die Briefgrundschuld unterteilen. Die Buchgrundschuld stellt dabei die kostengünstigere Alternative dar, da bei einer Briefgrundschuld zusätzlich ein Brief über die Eintragung in dem Grundbuch erstellt wird.
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