Wer Geld verleiht, achtet darauf, dass dies mit möglichst wenig Risiken verbunden ist. Geldverleiher, also Gläubiger, schützen sich gegen das Risiko, dass der Geldnehmer (der Schuldner) das geliehene Geld nicht zurückzahlt: Sie verlangen Garantien oder Sicherheiten. Es gibt zwei Arten von Sicherheiten: erstens die persönlichen Sicherheiten, die einen Anspruch gegen den Sicherungsgeber persönlich begründen, und zweitens Sachsicherheiten, die das Verwertungsrecht an Sachen begründen. Die Sachsicherheiten werden auch dingliche Sicherheiten genannt. Verwertungsrecht bedeutet, dass der Gläubiger das Recht erwirbt, dingliche Sicherheiten zu veräußern. Dingliche Sicherheiten, die verkauft werden, erzielen einen Erlös. Mit diesem Erlös kann der Gläubiger seinen Anspruch befriedigen. Dingliche Sicherheiten dienen zunächst nur der Sicherung, nicht aber der Befriedigung des Gläubigers. Das heißt: Der Gläubiger darf ohne Titel nicht beliebig auf die dinglichen Sicherheiten zugreifen. Als dingliche Sicherheiten werden Grundstücke betrachtet, sogenannte bewegliche Sachen, Forderungen oder auch andere Rechte wie zum Beispiel eine Grundschuld, eine Hypothek oder ein Pfandrecht.
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