Eine Dingliche Schuld liegt im Gegensatz zur persönlichen Schuld nicht für eine Person sondern für eine Sache vor. Die offene Schuld erstreckt sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Objekt, welches bei Zahlungsunfähigwerdung eines Schuldners eingefordert wird. Das Objekt, als Sicherheit zur Verfügung stehend, kann gepfändet werden, um die offenen Schulden auszugleichen. Um eine persönliche Schuld zu begleichen, wäre das Einkommen einer Person zu pfänden. Jede Hypothek, Grundschuld oder ein als Sicherheit hinterlegtes anderes Objekt ist eine Dingliche Schuld. Der Schuldner beschränkt die Eintreibung der Schulden auf die eingebrachten Objekte und schützt sein Einkommen und weiteres Vermögen vor einer Pfändung. Die Dingliche Schuld hat für den Gläubiger den Vorteil, dass sie üblicherweise leicht einzutreiben ist. Ein Anspruch des Gläubigers besteht als verbriefte Schuld, die vor Gericht einfach einzuklagen ist. Besondere Sicherheiten (Grundstücke und Immobilien) verlieren nicht an Wert, hingegen ist ein in der Zukunft liegendes pfändbares Einkommen schwer zu bewerten.
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