Ein Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der zwischen mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen geschlossen wird. Er bedarf zwingend der Schriftform. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind unter anderem im § 488ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu finden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB zu verweisen. In der Praxis haben sich standardisierte Darlehensverträge durchgesetzt. Diese enthalten sehr viele Punkte. Grundsätzlich bedarf es jedoch für den Abschluss eines Vertrages nur weniger Angaben. Dies sind die Angaben über die beiden Vertragspartner, die Darlehenshöhe, die Angaben sämtlicher Kosten sowie der effektive Jahreszins. Ebenso empfiehlt es sich, im Darlehensvertrag Vereinbarungen über die Höhe der Tilgung zu treffen. Anschließend bedarf es nur noch der Unterschrift beider Vertragspartner sowie die Angabe des Ortes und des Datums. Damit ist der Darlehensvertrag rechtsgültig. Durch den Einbau der salvatorischen Klausel behält der Darlehensvertrag auch seine Gültigkeit, falls einzelne Bestandteile des Vertrages nichtig sind.
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