Der Bürgschaftsvertrag wird in der Regel schriftlich zwischen einem Gläubiger und dem Kreditgeber sowie einem Bürgen abgeschlossen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind im § 765 BGB die vertragstypischen Pflichten bei der Bürgschaft geregelt. Danach garantiert der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Kreditnehmers oder Schuldners die Zahlung der Verbindlichkeit. Die Bürgschaft kann gleichzeitig für weitere Verbindlichkeiten übernommen werden oder diese ausschließen. Der Bürgschaftsvertrag ist einseitig zu Lasten des Bürgen abgeschlossen. Ein großes Risiko für den Bürgen besteht in der Regel immer, auch wenn der Bürge dieses durch entsprechende Regelungen im Bürgschaftsvertrag leicht vermindern kann. Der Bürgschaftsvertrag stellt eine Urkunde dar, die die zu besichernde Forderung, den jeweiligen Gläubiger und den Bürgen sowie alle persönliche Daten enthält. Auch der Name des Kreditnehmers oder Hauptschuldners ist im Vertrag erwähnt sowie die jeweilige Kreditvertragsbezeichnung, auf die sich die Geltung der Bürgschaft erstreckt. Die Unterschrift beider Vertragsparteien bei gleichzeitiger Übergabe der Urkunde macht den Vertrag gültig.
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