Die Bürgschaft auf erstes Anfordern bezeichnet eine spezielle Form der Bürgschaft. Bei dieser Bürgschaft hat der Bürge gegensätzlich zur selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht die Möglichkeit, auf eine erstrangige Durchführung der Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner durch den Gläubiger zu besteht. Das liegt begründet in einer Forderungserfüllung in kürzester Zeit, die durch die Bürgschaft auf erstes Anfordern gewährleistet wird und welche diese bei Gläubigern beliebt macht. Eine gesetzliche Regelung der Bürgschaft auf erstes Anfordern gibt es im Gegensatz zu anderen Bürgschaftsarten nicht, sondern nur eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach stellt sie kein Sicherungsmittel eigener Art dar, sondern eine den Gläubiger bevorteilende Form der Bürgschaftsverpflichtung. Ihre Hauptfunktion liegt in der Beschaffung liquider Mittel für einen Gläubiger innerhalb kurzer Zeit. Ein Bürge hat kaum Möglichkeiten, der Inanspruchnahme der Bürgschaft zu entgegnen. Er trägt ein hohes Risiko, bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Schuldners zur Zahlung aufgerufen zu werden. Einer ungerechtfertigten Forderung des Gläubigers kann der Bürge gerichtlich widersprechen.
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