Das deutsche Gesetz nennt zwei Arten von Grundschulden, zum einen die Briefgrundschuld und zum anderen die Buchgrundschuld. Für die Briefgrundschuld wird nach der Eintragung durch das jeweilige Grundbuchamt ein sogenannter Grundschuldbrief mit Siegel erteilt. Der größte Vorteil der Briefgrundschuld ist in einer besonders flexiblen Handhabung bei Abtretungen (notwendiger oder freiwilliger Wechsel des Gläubigers) begründet. Eine Briefgrundschuld ist eine spezielle Grundschuldart, die in erweiterter Form Anwendung findet. Indem der Brief dem Gläubiger übergeben wird, erhält dieser alle Rechte an dieser Briefgrundschuld. Die Übertragung der Briefgrundschuld kann durch schriftliche Abtretung sowie Briefübergabe oder durch mündliche Abtretung sowie Briefübergabe und Grundbucheintrag erfolgen. Auch eine Briefgrundschuld kann grundsätzlich abgetreten werden, indem eine Abtretungserklärung in schriftlicher Form vorgelegt wird. Mit der Übergabe des Grundschuldbriefes wird eine Abtretung rechtskräftig. Die Briefgrundschuld findet sich weniger häufig als die Buchgrundschuld, da 25% mehr an Grundbuchkosten anfallen und die Urkunde verloren gehen kann, was eine teure Kraftloserklärung erforderlich machen würde.
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