Die Aufrechnung, welche auch in der Literatur als Kompensation bezeichnet wird, geht mit einem Erlöschen der einen Forderung durch eine andere Forderung einher. Das findet hauptsächlich Verwendung, um gegenseitig Schulden zu verrechnen. Die Möglichkeit der Aufrechnung bei Kredit aus Lieferungen von Waren und Leistungen kann per Vereinbarung ausgeschlossen werden, wenn keine beiderseitige Übereinstimmung erzielt wird. Eine Vereinbarung zur Aufrechnung bei Kredit ist generell im Konkursfall unwirksam. Die Aufrechnung zeigt sich in einem Vorteil für den Schuldner, indem seine Schuld abgebaut wird und er gleichzeitig eigene Forderungen schneller zurück erstattet bekommt. Alle Forderungen, die bei Aufrechnung wegen Kredit erlöschen, sind so zu behandeln, als wenn sie sich nie gegenübergestanden hätten. In der Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 13.12.2006 sind einige spezifische Regelungen zur Aufrechnung bei Kredit zu finden. Im §5 wird die Ermäßigung des Kreditäquivalenzbetrags bei Verwendung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen behandelt. Der §6 erläutert die Anerkennung von zweiseitigen Aufrechnungsvereinbarungen, in diesem Fall als risikomindernd.
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