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Krankenversicherungspflicht

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Die Krankenversicherungspflicht gilt für alle

Bis zum Jahr 2008 gab es einen grundlegenden Unterschied bei der Krankenversicherungspflicht zwischen Selbstständigen und Angestellten. Während Angestellte immer verpflichtet waren, sich zu versichern, gab es für Selbstständige die Wahl. Sie konnten sich gesetzlich, privat oder überhaupt nicht versichern. Eine Verpflichtung bestand also nicht. Doch der Gesetzgeber hat im Jahr 2008 von dieser Regelung Abstand genommen. Zu viele Selbstständige sparten die Beiträge für die Krankenversicherung lieber und blieben unversichert. Im Krankheitsfall konnte das verheerende finanzielle Folgen haben. Daher wurde die Pflicht für die Krankenversicherung auch für Selbstständige eingeführt.

Formen der Pflicht zur Krankenversicherung

Obwohl sowohl Selbstständige als auch Angestellte in einer Krankenversicherung sein müssen, gibt es Unterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen. Selbstständige haben die Wahl zwischen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Angestellte sind zunächst einmal pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Erst wenn sie eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten haben, entfällt die Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Grenze wird als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet und in jedem Jahr neu durch den Gesetzgeber festgelegt. Der Status wird nach Überschreiten dieser Grenze bei Angestellten von pflichtversichert in freiwillig versichert umgewandelt. Das bedeutet jedoch lediglich, dass sie, wie auch Selbstständige, zwischen der gesetzlichen oder privaten Gesundheitsvorsorge wählen können. An der eigentlichen Krankenversicherungspflicht ändert diese Tatsache nichts.

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