Wenn ein Arzt sich mit einer Praxis an einem bestimmten Ort niederlassen möchte, muss er sich für eine Zulassung an die am Ort zuständige Kammer wenden. Hier muss er zunächst seine Ausbildung nachweisen und die Praxiseröffnung beantragen. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte sind die Richtlinien für die Eröffnung einer Praxis genau geregelt. Der Gesetzgeber verlangt eine flächendeckende, medizinische Versorgung der Bürger mit Fachärzten aller Fachrichtungen und hierfür gibt es statistische Richtlinien. Die Anzahl der erforderlichen Ärzte und Fachärzte für eine Region ergibt sich statistisch aus der Einwohneranzahl. Wenn an einem Ort bereits ausreichend Ärzte mit einer eigenen Praxis vertreten sind, kann die Kammer eine Zulassungssperre erteilen. Das bedeutet, dass am Ort, bzw. in der Region keine weitere Niederlassung mit dieser Fachrichtung eröffnet werden darf. Die Zulassungssperre wird aufgehoben, wenn ansässige Ärzte ihre Praxis aufgeben und somit wieder Bedarf besteht oder wenn sich die Einwohnerzahl drastisch erhöht und statistisch gesehen eine weitere Praxis notwendig wird. Ärzte, die aufgrund einer Zulassungssperre keine Zulassung erhalten haben, können dann, sofern sie dies noch wünschen, nachrücken und eine eigene Praxis in der gewünschten Region eröffnen, den Ort aber auch für eine Zweigpraxis nutzen.
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