Die Zulassungsordnung für Ärzte wird durch die zuständigen Ärztekammern festgelegt und beschlossen und von Zeit zu Zeit auf Aktualität und eventuellen Bedarf an neuen Richtlinien überprüft. In der Zulassungsordnung sind sämtliche Kriterien aufgeführt, die ein Arzt erfüllen muss, um sich als Arzt mit einer eigenen Praxis niederlassen zu dürfen. In der Zulassungsordnung sind daher die notwendigen Unterlagen aufgeführt, die eingereicht werden müssen, wie ein Nachweis über die Ausbildung und das Examen. Laut Zulassungsordnung muss der Arzt jedoch über den Zulassungsausschuss prüfen lassen, ob in der gewünschten Region für die Niederlassung überhaupt noch Bedarf in seiner fachärztlichen Richtung besteht. Die Bevölkerung muss flächendeckend versorgt sein, darf aber nicht überversorgt sein. Hier zählt die Einwohnerzahl einer Region, nicht die Größe einer Region. Für eine bestimmte Anzahl von Einwohnern ist eine bestimmte Anzahl von Arztpraxen erforderlich, damit die medizinische Versorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Besteht in einer Region eine Unterversorgung, wird die Zulassung für eine Niederlassung selbstverständlich erteilt. Besteht eine Überversorgung, so kann sie nicht erteilt werden. Ärzte, die für eine Praxis vor Ort nach der Zulassungsordnung keine Zulassung erhalten haben, weil die Region bereits ausreichend versorgt ist, haben aber die Möglichkeit, am Ort eine bereits bestehende Praxis zu übernehmen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt dort eine Praxis zu eröffnen, wenn eine Arztpraxis geschlossen hat.
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