Von Zahlungsverzug ist bei allen Geschäften die Rede, in denen eine Leistung gegen Bezahlung gewährt wird, die Bezahlung aber nicht zum vereinbarten Termin erfolgt. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Zahlungsverzug zwischen Kaufleuten und Privatleuten und einem unter Kaufleuten. Grundsätzlich ist auf jeder Rechnung eine Fälligkeit der Bezahlung zu vermerken. Wer hier sichergehen möchte, sollte ein Datum für den Zahlungseingang vermerken. Die Zahlungsfrist beträgt meist 14 Tage, kann aber unter Umständen auch aus Kulanz des Unternehmens auf vier Wochen ausgestellt werden. Geht die Zahlung nicht zum vereinbarten Termin ein, so befindet sich der Zahlungspflichtige automatisch in Verzug und muss für die Mahnkosten aufkommen sowie für die Zinsen. Unter Kaufleuten ist der Zahlungsverzug mit einem Zinssatz in Höhe von acht Prozent belegt, bei Privatleuten beträgt er nicht ganz zwei Prozent. Im Versicherungswesen tritt ein Zahlungsverzug immer dann ein, wenn ein Beitrag vom Versicherungsnehmer nicht pünktlich zum vereinbarten Termin bezahlt wird. Gerät der Versicherungsnehmer mit drei aufeinander folgenden Beiträgen in Verzug, kann die Gesellschaft den Vertrag kündigen. Die bis dahin fälligen Beiträge sind jedoch trotzdem vom Schuldner zu leisten. Versicherungsnehmer sollten schon aus Gründen der eigenen Absicherung einen Zahlungsverzug grundsätzlich vermeiden. Im Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für KFZ-Halter hat der Zahlungsverzug sogar zur Folge, dass das Auto durch die zuständige Polizeidienststelle zwangsabgemeldet wird.
(aktueller Stand der Zahlen 08/10)
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