Im Versicherungsrecht besteht die Zahlungspflicht grundsätzlich für beide Vertragsparteien: den Versicherungsnehmer und den Versicherer. Mit der Unterzeichnung des Vertrags erklärt sich der Versicherungsnehmer mit den Vertragsbestimmungen einverstanden. Hierzu zählt auch die Zahlungspflicht für die fälligen Beiträge. Dieser Pflicht hat er nachzukommen, tut er das nicht, hat die Gesellschaft das Recht, den Vertrag zu kündigen. Aber auch die Gesellschaft ist verpflichtet zu zahlen, allerdings erst dann, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist und die vertraglich vereinbarten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden. Versicherungsgesellschaften kommen ihrer Zahlungspflicht immer nach, können die Zahlung jedoch unter bestimmten Voraussetzungen verweigern, die dann aber exakt überprüft werden müssen. Hat der Versicherungsnehmer beispielsweise wichtige Fakten beim Zustandekommen verschwiegen, die von der Gesellschaft im Zuge der Geltendmachung der Leistung herausgefunden wurden, so ist die Zahlungspflicht unter Umständen gerichtlich zu klären. Auch kann die Gesellschaft die Zahlung verweigern, wenn Versicherungsnehmer einen Versicherungsfall mit Vorsatz herbeigeführt haben, um Leistungen geltend machen zu können. In solchen Fällen muss die Zahlungspflicht durch Gutachten, Zeugen und eventuell gerichtliche Verfahren geklärt werden.
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