Von Vorsatz spricht man sehr häufig in Bezug auf Straftaten aller Art, im Vertragsrecht, aber auch im Versicherungswesen. Hierbei handelt es sich um absichtliche Handlungen, die der Versicherungsnehmer durchführt, um dritten Personen zu schaden oder aber, um Leistungen aus seinem Versicherungsvertrag auf diesem Weg zu erzwingen. Ein Versicherungsnehmer beispielsweise, dessen Wagen auf der Autobahn im Stau steht und durch Überhitzung in Brand gerät, hat selbstverständlich Anspruch auf Leistungen aus seiner Kaskoversicherung. Hat er allerdings seinen Wagen mit Benzin übergossen und angezündet, um die Versicherungssumme zu kassieren, so hat er in diesem Fall mit Vorsatz gehandelt. In solchen Fällen ist in allen Versicherungsverträgen von daher die Leistung seitens der Gesellschaft bei Vorsatz durch den Versicherungsnehmer ausgeschlossen.
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