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Tod des Versicherten

Der Tod des Versicherten beendet automatisch die Mitgliedschaft in jeder Versicherung. Da ab dem Todesdatum keine Beiträge mehr entrichtet werden müssen, sollte die Versicherungsgesellschaft durch Angehörige umgehend in Kenntnis gesetzt werden. In der privaten Krankenversicherung können allerdings durch die Angehörigen noch Leistungen geltend gemacht werden, die vom Verstorbenen noch in Anspruch genommen, aber noch nicht abgerechnet wurden. Innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Tod des Versicherten ist es möglich, einen neuen Versicherungsnehmer zu benennen. Auch bei Sachversicherungen kann ein neuer Versicherungsnehmer benannt werden. Als neuer Versicherungsnehmer kann beispielsweise ein leibliches Kind des Verstorbenen oder der hinterbliebene Ehepartner benannt werden. Auch bei einer eventuell vorhandenen Lebensversicherung muss der Tod des Versicherungsnehmers sofort bekannt geben werden, damit die Beiträge nicht mehr erhoben, aber die Versicherungsleistungen an die bezugsberechtigte Person ausgezahlt werden.

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