Im Versicherungsrecht unterscheidet man mehrere Stufen der Pflegebedürftigkeit für Schwerstpflegebedürftige. Nach diesen Stufen sind die Erstattungsleistungen gestaffelt. Als Schwerstpflegebedürftige gelten Personen, die durch Krankheit, Unfall oder einfach aus Altersgründen mindestens drei Mal pro Tag auf Hilfe angewiesen sind um zurecht zu kommen. Zu den Hilfsleistungen, die in diesem Sinne benötigt werden, zählen alle Maßnahmen rund um die Körperpflege, die Mobilität und die Ernährung. Schwerstpflegebedürftige benötigen auch Hilfe im Haushalt. In diesem Sinne, sofern die Betroffenen noch im eigenen Haushalt leben können und die gewährte Unterstützung ausreichend ist um sie zu versorgen, zu betreuen und menschenwürdig existieren zu lassen, erteilen die Pflegekassen in der Regel die Pflegestufe II. An die Pflegestufe II ist die Zahlung von Pflegegeld in einer bestimmten Höhe gebunden, das vom Betroffenen benötigt wird um die Pflege finanzieren zu können. Die Pflegestufe III wird nur in allerschwersten Fällen erteilt. Schwerstbedürftige der Pflegestufe III erhalten das höchste Pflegegeld, welches jedoch in der Regel direkt an die Pflegestelle überwiesen wird. Die Pflege kann im Haushalt naher Angehöriger stattfinden oder aber in einer pflegenden Einrichtung. Schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III können in der Regel ohne Hilfe nicht mehr leben. Sie müssen vollständig in ihrer körperlichen Hygiene versorgt und medizinisch betreut werden. Ebenso ist häufig das Anreichen von Nahrung notwendig. Meist sind Betroffene der Pflegestufe III bettlägerig und können auch kleinste Tätigkeiten nicht mehr selbst durchführen.
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