Wenn zwei Parteien einen Vertrag abschließen, haben beide innerhalb einer gewissen Frist das Recht zum Rücktritt. Wenn ein Antragsteller einen Antrag zur Aufnahme in die private Krankenversicherung stellt, so ist er bis zur Aufnahmeerklärung seitens der Versicherungsgesellschaft nur Antragsteller und nicht versichertes Mitglied. Bei der Antragstellung handelt es sich um eine einseitige Willenserklärung des Antragstellers. Erfolgt seitens der Gesellschaft die Zustimmung zum Vertrag und eine schriftliche Aufnahmebestätigung, so ist der Vertrag zustande gekommen, weil beide Seiten eine einseitige Willenserklärung abgegeben haben. Trotzdem haben beide Seiten noch immer das Recht zum Rücktritt. Wenn der Versicherungsnehmer einen Rücktritt vom Vertrag wünscht, so kann er von seinem Rücktrittsrecht innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in die private Krankenversicherung Gebrauch machen. Auch die Gesellschaft hat das Recht, innerhalb einer gewissen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies erfolgt jedoch in der Regel nur dann, wenn nachträglich bekannt wird, dass der Versicherungsnehmer Krankheiten oder sonstige Umstände, die ein erhöhtes Versicherungsrisiko bedeuten könnten, verschwiegen hat. Nach Ablauf der Frist zum Rücktritt haben beide Seiten nur noch das Recht auf außerordentliche Vertragskündigung, für die jedoch ernsthafte Gründe vorliegen müssen, oder aber das Recht auf ordentliche Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist. Die Versicherungsgesellschaft kündigt grundsätzlich keine Verträge, sofern kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt.
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