Liegen Lähmungen vor, sind die Ursachen immer in verletzten Nervensträngen zu finden, die nicht mehr richtig versorgt werden können. Die Körperteile, die von diesen Nervensträngen betroffen sind, können nicht mehr bewegt werden und sind unempfindlich gegen Schmerz – die Reizleitung kann nicht mehr stattfinden bzw. ist unterbrochen. Bei einer Querschnittslähmung handelt es sich um eine vollständige Lähmung des Rumpfes und der Beine, ein Empfinden für Schmerz, Berührung oder Temperaturveränderungen kann nicht mehr wahrgenommen werden. Die Darmfunktion sowie die Blasenfunktion und die Funktion der Geschlechtsorgane sind ebenso betroffen. Einer Querschnittslähmung liegt meist eine starke Verletzung des Rückenmarkkanals zugrunde, in den meisten Fällen eine Durchtrennung der Nervenkanäle. Die Querschnittslähmung ist nicht heilbar. Die Betroffenen sind für den Rest ihres Lebens pflegebedürftig. Die Krankenkassen müssen sämtliche Kosten für den Versicherten übernehmen. Ein bereits querschnittsgelähmter Mensch kann keine private Krankenversicherung mehr abschließen und muss in der gesetzlichen Versicherung verbleiben. War der Betroffene jedoch vor dem Unfall oder der Krankheit als Auslöser der Querschnittslähmung bereits privat versichert, so ist die private Krankenversicherung hier ebenso in der Pflicht wie die gesetzliche Krankenkasse.
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