Im Versicherungsrecht ist ein Jahr in vier Quartale aufgeteilt. Jedes Quartal hat drei Monate. Das erste Quartal beginnt am 1. Januar und endet am 31. März, das zweite Quartal beginnt am 1. April usw. Gesetzlich Versicherte müssen mit jedem neuen Quartal zehn Euro Praxisgebühr beim Besuch eines Arztes zahlen, auch wenn sie nur ein Rezept benötigen. Aus diesem Grund sollten Patienten immer versuchen, voraussehbar fällige Rezepte noch im alten Quartal ausstellen zu lassen. Ärzte rechnen immer am Ende eines Quartals mit den gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen ab, die sie für ihre Patienten erbracht haben. Privatversicherte zahlen keine Praxisgebühr, diese wird nur von den gesetzlichen Krankenkassen erhoben. Die Ärzte müssen die eingenommene Praxisgebühr ohne Abzug an die Krankenkassen weiterleiten. Die Abrechnung privat Versicherter erfolgt auch niemals zum Ende eines Quartals, sondern immer direkt nach dem Arztbesuch.
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