Die Primärkassen sind im Sozialgesetzbuch unter dem § 4 SGB V festgelegt. Es handelt sich hier ausnahmslos um gesetzliche Krankenkassen. Auch die Ersatzkassen, die sich nach und nach in den letzten 100 Jahren gebildet haben, sind gesetzliche Krankenkassen. Jedoch handelt es sich hier um eine Ersatz-Krankenversicherung. Die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sind Primärkassen, aber auch die Landwirtschaftliche Krankenkasse und die Seekrankenkasse. Auch die Bundesknappschaft zählt zu den Primärkassen. Es gibt keine Unterschiede in den Preisen und den Leistungen zwischen den Primärkassen und den Krankenkassen. Die Beiträge befinden sich in der gleichen Höhe und der Leistungskatalog ist der gleiche. Die Beiträge errechnen sich anhand des Einkommens des Versicherten.
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