Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass von ihrem Gehalt die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung, aber auch für die Rentenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber einbehalten werden. Er stockt die Beiträge mit seinem Arbeitgeberanteil auf und überweist diese dann an die zuständigen Träger. Erst wenn die Pflichtversicherungsgrenze erreicht ist, kann sich ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Pflichtversicherungsgrenze liegt derzeit bei einem Jahreseinkommen von 48.600 Euro. Dieses Einkommen muss in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren erreicht worden sein, damit im vierten Jahr eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgen kann. Ist die Versicherungspflichtgrenze erreicht und die Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, kann der Arbeitnehmer eine private Krankenversicherung abschließen.
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