Versicherungspflichtige sind zwangsversichert in der gesetzlichen Krankenkasse sowie in der Pflegeversicherung. Sie erhalten von ihrer Krankenkasse eine Versicherungsnummer. Mit dem Beitrag zur Krankenversicherung wird auch der Beitrag für die gesetzliche Pflegeversicherung erhoben. Damit diese Beiträge zugeordnet werden können, erhalten die Versicherten auch hierüber eine Pflegeversichertennummer. Die Pflegeversichertennummer darf vollständig oder teilweise mit der Krankenversicherungsnummer identisch sein. Sowohl der Schriftwechsel mit der Krankenkasse, als auch der Schriftwechsel mit der Pflegekasse sollte unter Angabe der Krankenversicherungsnummer oder der Pflegeversichertennummer erfolgen. Wer die Angabe der Pflegeversichertennummer auf seinem Schreiben vergisst, muss damit rechnen, dass sich die Bearbeitungzeit beträchtlich verlängert. In diesem Fall muss schriftliche Anliegen nach Name und Anschrift zugeordnet werden. Hat sich die Anschrift im Versicherungsverlauf geändert, kann es vorkommen, dass eine Zuordnung ohne Pflegeversichertennummer gar nicht möglich ist.
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