Pflegebedürftige Menschen unterscheiden sich in der Pflegebedürftigkeit. Einige können sich noch ein weiten Teilen selbst versorgen und benötigen nur wenig Hilfe und Unterstützung, während andere vollständig auf Pflege angewiesen sind. Je nachdem, wie stark die Pflegebedürftigkeit ist, entsteht ein gewisser Pflegeaufwand, der wiederum Kosten verursacht, welche sich nach dem tatsächlichen Aufwand richten. Aus diesem Grund werden Pflegebedürftige begutachtet und in eine Pflegestufe eingeteilt. Die niedrigste Pflegestufe ist die 1. Pflegebedürftige mit der Pflegestufe 1 können sich noch weitgehend selbst helfen, benötigen aber Hilfe bei der Grundpflege und bei häuslichen Tätigkeiten, häufig auch in der Nahrungsaufnahme. Die höchste Pflegestufe ist die Stufe 3. Die Einteilung in die Pflegestufe 3 findet nur dann statt, wenn eine vollständige Pflegebedürftigkeit besteht, das heißt, wenn der Pflegebedürftige bettlegerisch ist und der Zustand sich keinesfalls mehr verbessern wird. Zur Einteilung in die Pflegestufen wird die wöchentliche Pflegezeit zugrunde gelegt, die genau dokumentiert werden muss. Der MDK begutachtet die pflegebedürftige Person und prüft die Dokumentation. Die Einstufung in die Pflegestufen wird dann aufgrund des MDK-Gutachtens vorgenommen. Liegt eine Pflegebedürftigkeit vor, die den zeitlichen Aufwand von 90 Minuten täglich nicht überschreitet, erfolgt eine Einteilung in die Pflegestufe 0, die eigentlich keine Pflegestufe darstellt. Für die Pflegestufe 0 wird kein Pflegegeld gezahlt. Für die Versorgung dieser Personen sind die Sozialbehörden zuständig. Zunächst werden jedoch die Angehörigen in ihren finanziellen Verhältnissen überprüft. Nahe Angehörige sind unterhaltspflichtig.
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