Im Versicherungsrecht wird als eine Partnerschaft die Lebensgemeinschaft zweier Menschen bezeichnet, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich um eine heterosexuelle oder homosexuelle Partnerschaft handelt. Die Partnerschaft gilt als Lebensgemeinschaft. In Bezug auf Sachversicherungen wie beispielsweise die Hausrat, Rechtsschutz oder Haftpflichtversicherung kann der Lebenspartner, sofern er im gleichen Haushalt lebt, in die Versicherung mit eingeschlossen werden. In der Regel fallen keine zusätzlichen Beiträge an, da hier die Belange eines einzigen Haushaltes versichert werden. In der privaten Krankenversicherung kann der Lebenspartner unter Umständen zu einem Beitragsnachlass mit eingeschlossen werden. Er muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bedingung ist, dass beide Partner im gleichen Haushalt leben. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Partner, den es mit einzuschließen gilt, nicht versicherungspflichtig ist. Versicherungspflichtig sind alle Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis sowie Erwerbslose, die Arbeitslosengeld beziehen. Bezieht der Partner jedoch keinerlei Einkommen und sorgt für den gemeinsamen Haushalt und eventuell darin lebende Kinder, kann er in die private Krankenversicherung zu einem ermäßigten Beitrag mit aufgenommen werden.
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