Die Mutterschutzfristen betragen sechs Wochen vor der Entbindung und die ersten acht Wochen nach der Entbindung des Kindes. Insgesamt handelt es sich hier um eine Zeit von 14 Wochen, in welchen ein generelles Beschäftigungsverbot für werdende Mütter gilt. Eine Schwangere kann jedoch, trotz der bereits laufenden Schutzfrist, freiwillig weiter arbeiten, wenn keine Risikoschwangerschaft vorliegt und sie sich gesundheitlich dazu in der Lage fühlt. Sie darf in dieser Zeit jedoch grundsätzlich auch anders entscheiden, wenn sich ihr Wohlbefinden negativ verändert bzw. sie sich überfordert fühlt. In den acht Wochen nach der Geburt gilt jedoch ein absolutes Beschäftigungsverbot für Mütter. Die Bestimmungen zu den Mutterschutzfristen sind im Mutterschutzgesetz festgelegt (MuSchG). Bei Risikoschwangerschaften und Mehrlingsgeburten gelten andere Fristen. Für die Einhaltung der Mutterschutzfristen spielt es keine Rolle, ob eine Frau gesetzlich oder privat versichert ist. Jede Arbeitnehmerin hat einen Anspruch auf die Gewährung der Mutterschutzfristen bei Zahlung des Mutterschaftsgeldes und des Mutterschaftsgeldzuschusses, so dass ihr keine finanziellen Nachteile entstehen. Selbstständige haben dagegen stehen oft finanziellen Einbußen gegenüber, wenn sie nicht arbeiten. So arbeiten werdende Mütter, die sich in der Selbstständigkeit befinden, oft bis zur Geburt ihres Kindes. Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz für alle Frauen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass Arbeitnehmerinnen der Willkür der Arbeitgeber ausgesetzt wären, wenn es nicht die entsprechenden Mutterschutzfristen gäbe, während eine Selbstständige eigenständig ihre Entscheidungen diesbezüglich treffen kann.
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