Unter Mutterschaftshilfe sind sämtliche Betreuungsmaßnahmen der werdenden Mutter zu verstehen. Darunter fallen die ärztliche Versorgung und sämtliche Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft, sämtliche Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel, die während der Schwangerschaft benötigt werden, die Unterstützung einer Hebamme, die Kosten für die Entbindung in einer Klinik, Fahrtkosten zur Klinik, häusliche Pflege, falls diese notwendig ist, sowie eine Haushaltshilfe, wenn es während der Schwangerschaft zu Komplikationen kommt, aber auch nach der Schwangerschaft und die Mutter den Haushalt nicht alleine bewältigen kann. Es sind keine Zuzahlungen der Schwangeren zu diesen Leistungen vorgesehen. Sechs Wochen vor der Geburt beginnt der Mutterschaftsurlaub, der bis zur achten Woche nach der Geburt gewährt wird. In dieser Zeit ist die Schwangere beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Wenn nach dem Ende des Mutterschutzes Erziehungsgeld oder Elternzeit in Anspruch genommen werden, bleibt die Mutterschaftshilfe während dieser Zeit ebenfalls erhalten. Die Mutter steht während dieser Zeit in einem beitragsfreien Versicherungsverhältnis. Dies gilt jedoch nur für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenkasse.
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